Bauwelt

VgV-Verfahren auf Abwegen

Die VgV wird manchmal als „Wettbewerb light“ bezeichnet – schneller und weniger aufwendig, gerade für kleinere Planungsämter. Das wäre in Ordnung, wenn dabei nicht die grundsätzliche Orientierung verloren gegangen wäre. Wir veröffentlichen an dieser Stelle einen dringlichen Aufruf zur Überarbeitung, der uns in ähnlicher Weise von mehreren Seiten erreicht hat.

Text: Koblitz, Alexander Elgin, Berlin; Schmidt, Marika, Berlin

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Zum Beispiel Schulbau nach dem VgV-Verfahren: Wie hier in direkter Nachbarschaft zu Schinkels Elisabethkirche entstehen bis 2023 in Berlin 136 solcher „Modularer Ergänzungsbauten“, wahlweise aus Stahl, Holz oder Beton – ansonsten von außen und innen alle gleich. Städtebauliche Integration: Fehlanzeige. Geplante Standzeit: 50 Jahre.

Foto: Bauwelt

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Zum Beispiel Schulbau nach dem VgV-Verfahren: Wie hier in direkter Nachbarschaft zu Schinkels Elisabethkirche entstehen bis 2023 in Berlin 136 solcher „Modularer Ergänzungsbauten“, wahlweise aus Stahl, Holz oder Beton – ansonsten von außen und innen alle gleich. Städtebauliche Integration: Fehlanzeige. Geplante Standzeit: 50 Jahre.

Foto: Bauwelt


VgV-Verfahren auf Abwegen

Die VgV wird manchmal als „Wettbewerb light“ bezeichnet – schneller und weniger aufwendig, gerade für kleinere Planungsämter. Das wäre in Ordnung, wenn dabei nicht die grundsätzliche Orientierung verloren gegangen wäre. Wir veröffentlichen an dieser Stelle einen dringlichen Aufruf zur Überarbeitung, der uns in ähnlicher Weise von mehreren Seiten erreicht hat.

Text: Koblitz, Alexander Elgin, Berlin; Schmidt, Marika, Berlin

Wer, wenn nicht der öffentliche Bauherr, sollte mit seinen Bauten Vorbild sein und die von ihm verantworteten Lebensräume nachhaltig und hochwertig gestalten? Sein rechtliches Instrumentarium für die Vergabe von Planungsleistungen ist die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“, kurz VgV. Mit der Novelle der VgV-Verfahren im Jahr 2016 sollte neben Wettbewerben nach RPW die Möglichkeit einer vereinfachten Vergabe von Planungsleistungen nach qualitativer Eignung in einem verschlankten Verfahren geschaffen werden. Nach nunmehr fünf Jahren ist allerdings festzustellen, dass das fachliche Niveau der Durchführung der Verfahren stark schwankt und sehr vom Selbstverständnis der Auslober abhängig ist – ja, mit dem VgV hat sich eine Verfahrenskultur etabliert, die den fairen Wettbewerb um das beste städtebauliche und architektonische Ergebnis von vornherein ausschließt. Die Anwendung der VgV hat sich in der Praxis zu einem veritablen Problemfall für das baukulturelle Schaffen und somit auch für den Großteil der Architektenschaft entwickelt.
Dabei ist in der VgV im §78 ausdrücklich der Planungswettbewerb gemäß RPW verankert, also der klassische anonyme Architektenwettbewerb mit einer ausgewählten Jury aus Fach- und Sachpreisrichtern. Dieser gilt unter Architekten als das beste und gerechteste Verfahren zur Sicherstellung von Planungsqualität – ist allerdings aufgrund des vermeintlich größeren Aufwands bei öffentlichen Auftraggebern nicht sonderlich beliebt. Der Anteil von Wettbewerben bei der Vergabe von Planungsleistungen öffentlicher Bauvorhaben sank in den letzten Jahren auf unter 5 Prozent, und das obgleich die Anzahl öffentlicher Ausschreibungen in den letzten Jahren sogar markant gestiegen ist. Die große Mehrheit der Vergaben erfolgt also ohne klassischen Architektenwettbewerb als reines Vergabeverfahren, mit und häufig auch ohne Aufforderung zu einem Lösungsvorschlag. Wenn dies inzwischen der Regelfall ist, so sollte man gleichwohl davon ausgehen, dass die Verfahrensabläufe für die Teilhabe einer diversen Bewerbergemeinschaft verbindlich geregelt sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Obwohl die VgV gemäß §58 qualitative Erwägungen ausdrücklich in den Mittelpunkt bei der Auftragsvergabe stellt, scheitern die Vergabeverfahren in diesem Aspekt regelmäßig an der Umsetzung durch die verantwortlichen Dienststellen. In der Praxis zeigt sich die missbräuchliche Anwendung der VgV in den Eignungskriterien für eine Bewerbung: Deutlich überhöhte Anforderungen an Referenzprojekte, Bürogröße und Umsatz stellen rein quantitative Aspekte in den Vordergrund; komplexe Bewertungs­mat­rizen suggerieren faktische Objektivität, bei der jedoch der Faktor Gestaltungsqualität und Planungskompetenz meist keine entscheidende Gewichtung findet. Viele Bauverwaltungen und Ämter sind personell eingeschränkt, und der Druck auf die Baubudgets und Zeitrahmen ist hoch. Entscheidungsträger können leicht zwischen den Partikularinteressen von Politik und den eigenen juristischen Abteilungen und Vergabestellen aufgerieben werden. Es ist gut nachvollziehbar, dass bei der Vergabe neuer Planungsaufgaben externe Expertise hinzugezogen wird. Daraus ist ein florierender Markt geworden, in dem sich neben den professionellen Büros für Wettbewerbsmanagement vermehrt auch architekturferne Projektentwickler und Anwaltskanzleien tummeln, die bundesweit kleine und große Kommunen bei der Vergabe von Planungsleistungen begleiten. Dabei suchen vor allem fachferne Anwaltskanzleien und Ingenieurbüros häufig den rechtssicheren Weg des geringsten Risikos, der die Vergabekriterien ausschließlich nach numerischer Größe und Potenz auslegt. Zusätzlich stellen die Bewertungsgremien ein Problem dar: Anders als in den anonymen Wettbewerben werden diese von Vertretern der Bauverwaltung, Nutzern und meist fachfremden Lokalpolitikern geprägt, denen die fachliche Übersicht abgeht, Lösungsvorschläge und Honorarangebote in einer angemessenen Gewichtung jenseits subjektiver Vorlieben zu beurteilen.
Diese vielfach angewendete Vergabepraxis verstößt fundamental gegen das Wettbewerbsrecht, unterläuft systematisch die notwendige Chancengleichheit und wird das Baugeschehen wie auch das Berufsbild des Architekten in Deutschland nachhaltig verändern: Die gezielte Bevorzugung besonders großer Unternehmen führt langfristig zu einer verhängnisvollen Bürokonzentration, bei der junge und kleine Büroeinheiten und selbst mittelständische Architekturbüros praktisch von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Der in der VgV bewusst verankerte Gestaltungsspielraum, Architekturbüros nach ihrer architektonischen Qualität und Leistungsfähigkeit in Relation zur Bauaufgabe zu beurteilen, bleibt fast immer auf der Strecke. Anders als ursprünglich mit der Einführung von VgV-Verfahren beabsichtigt, wird somit oftmals nicht die beste Planung, sondern die erstbeste Planung beauftragt, und ein vielfältiges baukulturelles Schaffen verhindert.
Dass es anders geht, beweisen zum Beispiel das BBR oder die staatlichen Hochbauämter Bayerns, wo ein geschultes Verwaltungspersonal die Freiräume der Vergabeordnung sehr gut zu nutzen weiß und Sorge für eine breite Streuung der Aufträge unter den Architekten trägt. Die VgV muss aus unserer Sicht in vielen Punkten so präzisiert und nachgebessert werden, dass die architektonische Qualität nicht zum juristischen Platzhalter verkommt und bei der Vergabe ein unabhängiges Gremium die beste städtebauliche und architektonische Lösung mit der maximalen Wertschöpfungfür die Gesellschaft findet. Es geht um viel. Es geht um die Einsicht, dass Architektur ein wertvolles Gut ist und dass es clevere Köpfe braucht, den anstehenden Paradigmenwechsel im Bauen zu bewältigen.
Der Text entstand in Kooperation der Autoren mit dem Arbeitskreis VgV des BDA Berlin.

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