Asyl in Deutschland
Infografiken von Deniz Keskin
Text: Friederike Meyer
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Politisch Verfolgte genießen Asylrecht (Artikel 16a GG)
Flüchtlingsschutz: Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,
politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird (§ 3,1 AsylVfG).
Subsidärer Schutz: Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn ihm in seinem Herkunftsland Schaden droht durch: Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bestrafung, Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4, 1 AsylVfG).
Grafik: Deniz Keskin
Flüchtlingsschutz: Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,
politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird (§ 3,1 AsylVfG).
Subsidärer Schutz: Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn ihm in seinem Herkunftsland Schaden droht durch: Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bestrafung, Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4, 1 AsylVfG).
Grafik: Deniz Keskin
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Nach dem „Königsteiner Schlüssel“ wird festgelegt, wieviele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Dies richtet sich nach Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt.
Grafik: Deniz Keskin -
Gezählt wurden jeweils Erst- und Folgeanträge, 2015 nur Erstanträge (Januar bis November)
§ 71 AsylVfG Folgeantrag: (1) Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
Grafik: Deniz Keskin; Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 71 AsylVfG Folgeantrag: (1) Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
Grafik: Deniz Keskin; Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
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Die fünf zugangsstärksten Herkunftsländer ausgewählter Jahre, bezogen auf die Gesamtzahl der Asylerstanträge im jeweiligen Jahr, (2015: Januar bis November)
Grafik: Deniz Keskin; Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Asyl in Deutschland
Infografiken von Deniz Keskin
Text: Friederike Meyer
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